Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma Müller und Pfleger GmbH & Co. KG, im Bereich
EHEIM ShopDesign, zur ausschließlichen Verwendung gegenüber Unternehmern.                      
Stand: August 2013

 

§ 1 - Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen der Müller und Pfleger GmbH & Co. KG, (nachfolgend: „Auftragnehmerin“) gelten für alle der von der Auftragnehmerin unter dem Leistungsangebot "EHEIM shopDesign" erbrachten Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern
(nachfolgend: „Auftraggeber“) im Sinne des § 14 BGB, demnach gegenüber jeder natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

(2) Der Einbeziehung von Bedingungen des Auftraggebers wird widersprochen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(3) Sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen der EHEIM Aquaristik Gruppe finden in dem Leistungsbereich von EHEIM shopDesign keine Anwendung.

 

§ 2 - Vertragsschluss und Liefervorbehalt
(1) Die Angebote der Auftragnehmerin stellen kein bindendes Angebot dar. Sie sind lediglich eine Aufforderung an den Auftraggeber, der Auftragnehmerin ein verbindliches Angebot zu unterbreiten. Die Annahme des Vertrages durch die Auftragnehmerin erfolgt innerhalb von 14 Tagen durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung oder Ausführung der Bestellung.

(2) Die Auftragnehmerin behält sich vor, den entstehenden Mehraufwand bei Änderungen des Auftrages auf Wunsch des Auftraggebers nach Vertragsschluss gesondert abzurechnen.

(3) Leistungen der Auftragnehmerin, die nicht Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht sind und auf Wunsch des Auftraggebers ausgeführt werden, unterliegen der gesonderten Abrechnung nach Stunden- und Materialnachweis.

(4) Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung auf der Grundlage eines kongruenten Deckungsgeschäfts bleibt vorbehalten. Die Auftragnehmerin wird dem Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der vertragsgegenständlichen Waren informieren und im Falle des Rücktritts die erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.

(5) Konstruktionsänderungen, sowie sonstige Änderungen technischer Daten und Leistungs-merkmale, soweit sie dem technischen Fortschritt dienen und dem Auftraggeber zumutbar sind, bleiben vorbehalten.

(6) An Mustern, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen u.a. - auch in elektronischer Form - behält sich die Auftragnehmerin die Eigentumsund Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

 

§ 3 - Preise
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise "ab Werk" und zuzüglich der gesetzlichen deutschen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

 

§ 4 - Zahlungsbedingungen
Mangels besonderer Vereinbarung werden folgende Abschlagszahlungen fällig:
a) 50 % der Auftragssumme bei Vertragsschluss;
b) 50 % der Auftragssumme innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung oder Abnahme.

 

§ 5 - Lieferung/Montage und Gefahrübergang
(1) Angaben über die Montage- oder Lieferfrist (Leistungszeit) sind unverbindlich, sofern nicht ausnahmsweise die Montage- oder Lieferfrist (Leistungszeit) von dem Auftragnehmerin verbindlich zugesagt wurde. Die rechtzeitige Leistung der Auftragnehmerin setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie etwa bei dringend erforderliche behördliche Genehmigung oder Anzahlung, erfüllt hat.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. Wird eine Lieferung vereinbart, so erfolgt diese auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über.

(3) Kann die Auftragnehmerin die vereinbarte Montage- oder Lieferfrist (Leistungszeit) nicht einhalten, hat sie den Auftraggeber rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen. Von der Auftragnehmerin nicht zu vertretende Störungen in ihrem Geschäftsbetrieb oder bei Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, verlängern die Montage- oder Lieferfrist (Leistungszeit) entsprechend der Dauer der Störung. Der Auftraggeber ist in solchen Fällen zum Rücktritt nur dann berechtigt, wenn er die vereinbarten Leistungen nach Ablauf der Montage- oder Lieferfrist (Leistungszeit) anmahnt, eine angemessene Nachfrist setzt und auch die
angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Ist die Montage- oder Lieferfrist (Leistungszeit) kalendermäßig bestimmt, beginnt die vom Auftraggeber zu setzende angemessene Nachfrist mit deren Ablauf. Das gesetzliche Recht auf Schadensersatz anstelle der Leistung bleibt unberührt.

(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

 

§ 6 - Abnahme, Annahmeverzug und Mitwirkung
(1) Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Gesamtleistung zum vereinbarten Zeitpunkt. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das abnahmefähige Werk nicht innerhalb einer von der Auftragnehmerin gesetzten und angemessenen Frist abnimmt.

(2) Kommt die Auftraggeberin in Annahmeverzug, unterlässt sie eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung der Auftragnehmerin aus anderen, von der Auftraggeberin zu vertretenden Gründen, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten/erschwerte Montage) zu verlangen.

(3) Bei Montagen gelten als Mitwirkungshandlungen im Sinne des Absatz 2 insbesondere der barrierefreie Zugang zu dem Leistungsort durch die Auftragnehmerin sowie die Fertigstellung der für die Leistung der Auftragnehmerin notwendigen und relevanten Vorarbeiten durch Dritte (z.B. Strom- und/oder Wasserversorgung).

 

§ 7 - Eigentumsvorbehalt
(1) Der Liefergegenstand, einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte"), bleibt Eigentum der Auftragnehmerin bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Für den Fall, dass sich der Auftraggeber vertragswidrig verhält, ist die Auftragnehmerin dazu berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird von der Auftragnehmerin ausdrücklich erklärt.

(2) Der Auftraggeber ist dazu befugt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Für den Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Auftragnehmerin ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der Auftragnehmerin in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung
ermächtigt. Die Befugnis der Auftragnehmerin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Auftragnehmerin wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(3) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag für die Auftragnehmerin. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Vorbehaltsware an der bearbeiteten bzw. verarbeiteten Vorbehaltsware fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Auftragnehmerin gehörenden Waren verarbeitet wird, erwirbt die Auftragnehmerin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungs- Endbetrages der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber der
Auftragnehmerin regelmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Auftragnehmerin verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch solche Forderungen an die Auftragnehmerin ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die Abtretung nimmt die Auftragnehmerin hiermit an.

(4) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, sollte die gelieferte Vorbehaltsware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritten ausgesetzt sein. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin alle Angaben zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine Drittwiderspruchsklage
gemäß § 771 ZPO erforderlich sind.

(5) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

§ 8 - Mängelhaftung
(1) Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz für den vorliegenden Mangel längere Fristen vorschreibt (Bauwerke und Sachen für Bauwerke und Baumängel). Die Verjährung beginnt nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung Ersatz geliefert wird.

(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

(3) Vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge leistet die Auftragnehmerin bei dem Vorliegen eines Mangels, Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach ihrer Wahl. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(4) Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt. Gleiches gilt bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung und arglistigem Verschweigen eines Mangels. Nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes 6) gilt ferner, dass sich diese Haftungsbeschränkungen nicht auf Schadens- und Aufwendungsersatz-ansprüche erstrecken, die der Auftraggeber wegen eines Mangels
geltend machen kann.

(5) Bei Leistungen gegenüber einem Kaufmann im handelsrechtlichen Sinne (§ 1 HGB) gelten die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten im Sinne des §§ 377, 381 HGB. Bei Unterlassen der gesetzlichen Anzeigepflichten gilt die Ware als genehmigt.

(6) Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die Auftragnehmerin bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit uneingeschränkt aus jedem Rechtsgrund. Dies gilt auch bei Arglist und Garantieversprechen oder wenn die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, erfolgt.

(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu Lasten der Auftragnehmerin, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, kann die Auftragnehmerin hieraus entstandene Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen.

(8) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 9 - Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Auftragnehmerin bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet die Auftragnehmerin – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur
(a) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(b) bei Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Auftragnehmerin jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Arglist und Garantieversprechen oder wenn die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, erfolgt.

(4) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 10 - Verpackungen
Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

 

§ 11 - Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(3) Die Regelungen über das UN-Kaufrecht finden keine Anwendung.